KONTAKT:



Wirtschaftsförderung Sonthofen GmbH
Rathausplatz 1
87527 Sonthofen 

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Wirtschaftsförderung Sonthofen GmbH
(nachfolgend AlpenMobil)


Gliederung:


1. Anwendungsbereich der AGB und Nutzungsrechte
2. Begriffsbestimmungen
3. Nutzungstarife
4. Zugangsberechtigung
5. Buchung, Stornierung und Rückgabe stationsbasierter Fahrzeuge
6. Überprüfung des Fahrzeugs vor Fahrtantritt
7. Umgang mit dem Fahrzeug
8. Verbotene Nutzungen
9. Verhalten bei Schäden, Defekten, Unfällen und Diebstahl
10. Haftung des Fahrberechtigten
11. Versicherungsschutz während des Buchungszeitraums
12. Haftung von AlpenMobil
13. Vertragsstrafen
14. Sperre und Einziehung der Zugangsberechtigung
15. Kündigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach Beendigung
16. Zahlungsmittel und Zahlungsbedingungen
17. Aufrechnung
18. Allgemeine Pflichten
19. Änderung der Preisliste, der AGB und anderer Vertragsbestandteile
20. Datenschutz und Gesprächsaufzeichnung
21. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden
22. Verbraucherstreitbeteiligungsgesetz


1. Anwendungsbereich der AGB und Nutzungsrecht:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die gesamte Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und der vertragschließenden Kooperation aus der Wirtschaftsförderung Sonthofen GmbH, der Allgäuer Kraftwerke GmbH, der Stadt Sonthofen und das Sozial-Wirtschafts-Werk des Landkreises Oberallgäu Wohnungsbau GmbH, im Folgenden AlpenMobil genannt, das sich aus dem Anmeldeformular als auch der Vertragsbestätigung ergibt, bezüglich der Überlassung von Fahrzeugen zur vorübergehenden Nutzung in der Form von CarSharing. Weiterhin gelten die Preisliste, die AlpenMobil Benutzerhinweise (www. alpenmobil-sonthofen.de), das Bordbuch im Fahrzeug sowie die Versicherungsbedingungen des Versicherers, bei dem die Fahrzeuge versichert sind, alle in der jeweils gültigen Fassung. Die Versicherungsbedingungen können innerhalb der Öffnungszeiten bei der Wirtschaftsförderung Sonthofen GmbH eingesehen werden. Nur im Handelsregister eingetragene Geschäftsführer oder Prokuristen sind befugt, mündliche Abweichungen und Ergänzungen zu diesen AGB zu vereinbaren.


2. Begriffsbestimmungen:

2.1. Kunde 2.1.1. Ist der Kunde eine natürliche Person, so ist er Fahrberechtigter im Sinne dieser AGB. 2.1.2. Der Kunde kann mit Zustimmung von AlpenMobil Personen (Fahrberechtigte) benennen, die auf seine Rechnung AlpenMobil-Fahrzeuge eigenständig nutzen können. AlpenMobil kann die Zustimmung ohne Angabe von Gründen verweigern. 2.2. Fahrberechtigte, die nicht zugleich Kunden sind 2.2.1. Fahrberechtigte, die nicht zugleich Kunden sind, werden nicht Vertragspartner von AlpenMobil. Sie erwerben keine Rechte aus diesem Vertragsverhältnis. Vielmehr gestattet AlpenMobil lediglich die Ausübung der allein dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte. 2.2.2. Die Fahrberechtigten dürfen diese Rechte nur ausüben, sofern sie sich online oder schriftlich verpflichtet haben, die in diesen AGB festgelegten Pflichten eines Fahrberechtigten zu erfüllen. 2.2.3. Die Fahrberechtigten dürfen das Fahrzeugangebot von AlpenMobil nutzen, wenn sie eine in der Bundesrepublik Deutschland gültige Fahrerlaubnis besitzen, die die gesetzlichen Anforderungen zum Führen des jeweiligen Fahrzeuges erfüllt und die darin enthaltenen Bestimmungen beachtet werden. AlpenMobil behält sich vor, für Fahranfänger Sonderkonditionen festzulegen. 2.2.4. Der Kunde hat ein Verschulden des Fahrberechtigten im gleichen Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2.2.5. Fahrten von Fahrberechtigten erfolgen ausschließlich auf Rechnung des Kunden. 2.3. Beauftragte 2.3.1. Der Fahrberechtigte kann sich jederzeit von einer Person (Beauftragter) fahren lassen. Der Beauftragte muss die Voraussetzungen gemäß Ziffer 2.2.3. erfüllen. Der Fahrberechtigte verpflichtet sich, sich vor jeder Fahrt von der Fahrtüchtigkeit eines Beauftragten und dem Mitführen einer gültigen Fahrerlaubnis zu überzeugen und ihm das Fahrzeug nicht ohne seine Aufsicht zu überlassen. 2.3.2. Der Fahrberechtigte hat das Verschulden des Beauftragten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. 2.3.3.Andere Personen als die unter dieser Ziffer genannten sind nicht zur Nutzung der AlpenMobil Fahrzeuge berechtigt. Der Kunde verpflichtet sich, alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um unbefugte Dritte von der Nutzung auszuschließen.


3. Nutzungstarife:

3.1. Die Fahrzeugnutzung berechnet sich nach der gebuchten und genutzten Zeit (Zeitpreis) und den gefahrenen Kilometern (Kilometerpreis) gemäß der bei Fahrantritt bekannten für den Rückgabezeitpunkt gültigen Preisliste. Die aktuelle Preisliste ist jederzeit unter www.alpenmobil-sonthofen.de einsehbar. Änderungen der Preisliste werden dem Kunden vier Wochen vor Inkrafttreten bekannt gemacht. Eine Buchung kann sechs Wochen im Voraus vorgenommen werden, zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Informationen über eine mögliche Preisänderung vorliegen. Ist ein Fahrberechtigter nach Bekanntgabe der Preisänderung mit dieser nicht einverstanden, kann die bereits bestehende Buchung bis 24 Stunden vor Buchungsbeginn kostenfrei storniert werden. Mit Buchungsbeginn wird die aktuelle Preisliste akzeptiert. 3.2. Die Abrechnung erfolgt im Regelfall nach den elektronisch ermittelten Fahrtkilometern.


4. Zugangsberechtigung:
4.1. Zur Nutzung des Angebots von AlpenMobil kann jeder Fahrberechtigte ein Bluetooth fähiges Smartphone verwenden oder ein Zugangsmedium erhalten (RFID-Karte), welches den Zugang zu den Fahrzeugen ermöglicht. Alle dem Fahrberechtigten überlassenen Unterlagen und Gegenstände bleiben Eigentum von AlpenMobil. 4.2. Eine Weitergabe von Zugangsdaten, des Zugangsmediums oder der Ladekarte ist nicht gestattet. Jeder Fahrtberechtigte verpflichten sich, die Zugangsdaten geheim zu halten, das Zugangsmedium mit der nötigen Sorgfalt zu behandeln und keinen unberechtigten Personen zugänglich zu machen. 4.3. Der Fahrberechtigte haftet für den Verlust, die Beschädigung und etwaigen Missbrauch des Zugangsmediums sowie der bereitgestellten AllgäuStrom Ladekarte, soweit dem Fahrberechtigten hierfür ein Verschulden vorzuwerfen ist. Der Verlust des Zugangsmediums und/oder Ladekarte ist AlpenMobil unverzüglich mitzuteilen. Bei einem Verschulden des Fahrberechtigten wird eine Vertragsstrafe gemäß jeweils gültiger Preisliste fällig, es sei denn, der Kunde weist nach, dass AlpenMobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Treten durch eine verspätete oder unterlassene Mitteilung Schäden ein, die den Betrag der Vertragsstrafe übersteigen, so haftet der Kunde hierfür unter Anrechnung der Vertragsstrafe.


5. Buchung, Stornierung und Rückgabe stationsbasierter Fahrzeuge:

5.1. Buchung eines stationsbasierten Fahrzeuges Die Fahrzeugnutzung ist nur nach vorheriger Buchung eines Zeitraums (Buchungszeitraum) über die AlpenMobil- App zulässig. Der Buchungszeitraum umfasst mindestens eine Stunde. Er beginnt und endet zu jeder vollen Viertelstunde. 5.2 Stornierung und Verlängerung einer Buchung 5.2.1. Buchungen können storniert oder verkürzt werden. Eine vollständige Stornierung ist bis zum Beginn des Buchungszeitraums zulässig eine Verkürzung bis eine Viertelstunde vor Ablauf des Buchungszeitraums. Je Buchungsvorgang wird in Abhängigkeit vom genutzten Medium eine Buchungsgebühr gemäß gültiger Preisliste erhoben. 5.2.2. Ist das Fahrzeug zum gebuchten Zeitpunkt nicht am Ort oder nicht einsatzfähig, ist die Fahrt bei dem Buchungsservice kostenfrei zu stornieren oder auf ein anderes Fahrzeug umzubuchen. Ein Elektroauto gilt als nicht einsatzfähig, wenn vorab eine Mindestreichweite gebucht wurde, die laut Reichweiteanzeige im Fahrzeug nicht erreicht werden kann. Steht an einer anderen carsharing – Station der Kooperation ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, kann kostenfrei umgebucht werden. 5.2.3. Jede Überschreitung des Buchungszeitraums muss dem Buchungsservice vor dessen Ablauf als Verlängerung mitgeteilt werden. Kommt es dabei zu Überschneidungen mit anderen Buchungen, zahlt der Kunde eine Verspätungsgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste, es sei denn, der Kunde weist nach, dass AlpenMobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Überschreitung des Buchungszeitraumes ohne rechtzeitige Mitteilung an den Buchungsservice (Überziehung) kann als Verletzung der Buchungspflicht nach Ziffer 5.1. behandelt werden und eine Vertragsstrafe gemäß der jeweils gültigen Preisliste nach sich ziehen, es sei denn, der Kunde weist nach, dass AlpenMobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5.3. Rückgabe eines stationsbasierten Fahrzeuges 5.3.1. Der Fahrberechtigte verpflichtet sich, das Fahrzeug bis zum Ende des Buchungszeitraums ordnungsgemäß an der Station zurückzugeben, an der es übernommen wurde. Sollten an der Station alle Stellplätze besetzt sein, so hat der Fahrberechtigte den Buchungsservice von AlpenMobil zu informieren und mit ihm das weitere Vorgehen abzustimmen. Die Rückgabe gilt als ordnungsgemäß, wenn das Fahrzeug, - gegen Diebstahl gesichert an der Station, an der es übernommen wurde, oder - sofern alle Stellplätze an dieser Station besetzt waren - auf einem durch den Buchungsservice zugewiesenen Stellplatz abgestellt wurde. Weiterhin müssen sämtliche Stromverbraucher ausgeschaltet, die vorhandenen Absperrvorrichtungen des Stellplatzes verschlossen und der Autoschlüssel am dafür vorgesehenen Ort sicher deponiert sein. Ist die Rückgabe nicht wie hier in Ziffer 5.3.1 beschrieben ordnungsgemäß erfolgt, so ist eine Vertragsstrafe gemäß der jeweils gültigen Preisliste zu zahlen, es sei denn, der Fahrberechtigte weist nach, dass AlpenMobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. 5.3.2. Bei E-Mobilen muss mit Beendigung der Buchung das Ladekabel mit der Ladesäule verbunden und der Ladevorgang gestartet sein. 5.4. AlpenMobil übernimmt die Kosten für den Ladevorgang mit der AllgäuStrom Ladekarte bis die Batterie voll ist. Dies ist i.d.R. spätestens nach 1-3 Stunden der Fall. Sollte das Fahrzeug länger als 3 Stunden mit der Ladesäule verbunden bleiben, so werden dem Fahrtberechtigten die dadurch möglicherweise entstehenden Kosten gemäß gültiger Preisliste in Rechnung gestellt. Die Nutzung der Ladekarte zum Aufladen anderer Fahrzeuge ist ausdrücklich untersagt.


6. Überprüfung des Fahrzeuges vor Fahrtantritt:

6.1. Der Fahrberechtigte muss das Fahrzeug vor Fahrtantritt auf offensichtliche Mängel und Schäden kontrollieren (Schadenskontrolle). Die Schadenskontrolle umfasst bei E-Mobilen auch die Ladesäule und das Ladekabel. Stellt der Fahrberechtigte Mängel und Schäden fest, ist er verpflichtet, diese in der AlpenMobil- App oder in der Schadensliste im Fahrzeug zu vermerken. Eine Fahrzeugnutzung ist dann nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Buchungsservice zulässig. Diese wird nicht unbillig verweigert. Wenn der Buchungsservice auf Basis des Gespräches nicht ausschließen kann, dass die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt sein könnte, oder der aktuelle Fahrzeugzustand aufgrund möglicher Haftungsauseinandersetzungen gesichert werden muss, kann der Buchungsservice die Nutzung verweigern, bis der AlpenMobil -Techniker vor Ort ist und die Zustimmung zur weiteren Nutzung des Fahrzeugs erteilt. Gleiches gilt für festgestellte grobe Verunreinigungen des Fahrzeugs, zu denen auch das Rauchen im Fahrzeug gehört 6.2. Die Schadenskontrolle ist notwendig, um etwaige vor Fahrtantritt bestehende Mängel einem Verursacher zuordnen zu können. Wenn der Fahrberechtigte die geforderte Schadenskontrolle vor Antritt der Fahrt nicht durchführt (d.h. die Fahrt trotz offensichtlicher Mängel und Schäden ohne Zustimmung von AlpenMobil, so verhindert er die Zuordnung eines vor Fahrantritt bestehende Mängel und Schäden zum
Verursacher. In diesem Fall behält sich AlpenMobil das Recht vor, eine Schadenspauschale von 250 Euro geltend zu machen. Dies gilt nicht, sofern der Kunde nachweist, dass aufgrund der von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung gar kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. 6.3. Hält der Fahrberechtigte die vorgenannten Pflichten nicht ein, haftet er für alle aus der nicht zulässigen Nutzung entstehenden Folgeschäden. Ist der Folgeschaden höher als der Betrag der Eigenbeteiligung, so ist die Haftung auf den geringeren Betrag begrenzt.


7. Umgang mit dem Fahrzeug:

7.1. Der Fahrberechtigte verpflichtet sich, jedes Fahrzeug schonend und zweckgemäß zu behandeln und sich im Sinne der Betriebs- und Verkehrssicherheit zu verhalten. Er verpflichtet sich zur Beachtung von allen für die Benutzung maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen, der Herstellerbetriebsanleitung sowie der Regelungen in den AlpenMobil Benutzerhinweisen (www.alpenmobil-sonthofen.de) und im Bordbuch. 7.2. Das Fahrzeug darf nur mit einer den Witterungsverhältnissen angepassten Bereifung gefahren werden. AlpenMobil stellt sicher, dass alle Fahrzeuge mit einer den gesetzlichen oder versicherungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Bereifung am Standort des Fahrzeuges ausgestattet sind. Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, das Fahrzeug nur zur nutzen, wenn die Fahrzeugausstattung bzw. Bereifung des Fahrzeugs eine verkehrssichere Fahrt entsprechend den Witterungsverhältnissen und gesetzlichen Vorschriften auch am Nutzungsort gewährleistet. 7.3. Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, sich beim Rückwärtsfahren, bei denen die Ladung die Sicht durch die Heckscheibe beeinträchtigt, durch eine weitere Person einweisen zu lassen.


8. Verbotene Nutzungen:

8.1. Es ist untersagt, die Fahrzeuge entgegen den jeweils gültigen Versicherungsbedingungen zu nutzen, welche innerhalb der Öffnungszeiten bei der Wirtschaftsförderung Sonthofen GmbH eingesehen werden können. Ebenfalls untersagt sind die Weitervermietung, die Nutzung zur Begehung von rechtswidrigen Handlungen (auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatorts mit Strafe bedroht sind) und eine sonstige Nutzung, die über den vertraglich bestimmten Gebrauch hinausgeht. Insbesondere dürfen die Fahrzeuge nicht zur Teilnahme an Fahrzeugtests und Veranstaltungen wie Fahrsicherheitstrainings und Motorsport verwendet werden. Bei der Nutzung des Fahrzeuges im Rahmen eines Autokorsos, eines Straßenumzugs oder einer politischen Veranstaltung behält sich AlpenMobil die Erteilung einer schriftlichen Ausnahmegenehmigung vor. Ohne Zustimmung darf das Fahrzeug auch hierfür nicht genutzt werden. Die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist untersagt - abgesehen von Waren des täglichen Bedarfs, wie z.B. Nagellack, Blumendünger, Reinigungsmittel in haushaltsüblichen Mengen. Mit AlpenMobil -Fahrzeugen ist jedwede geschäftsmäßige Personenbeförderung untersagt. Untersagt ist auch die genehmigungspflichtige Personenbeförderung nach Ziffer 2. Personenbeförderungsgesetz. 8.2. Die Mitnahme eines AlpenMobil Fahrzeugs ins Ausland ist generell untersagt, eine Ausnahme ist die Mitnahme in die Länder Österreich und Schweiz.


9. Verhalten bei Schäden, Defekten Unfällen und Diebstahl:

9.1. Treten während der Fahrt Schäden oder Defekte am Fahrzeug auf, die nicht im Bordbuch eingetragen sind, teilt der Fahrberechtigte dies unverzüglich dem Buchungsservice/ adac von AlpenMobil mit. Eine Weiterfahrt ist dann nur mit ausdrücklicher Zustimmung durch den Buchungsservice/ adac zulässig, diese wird nicht unbillig verweigert. Wenn der Buchungsservice/ adac auf Basis des Gespräches nicht ausschließen kann, dass die Verkehrstauglichkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt sein könnte, oder der aktuelle Fahrzeugzustand aufgrund möglicher Haftungsauseinandersetzungen gesichert werden muss, dann kann der Buchungsservice/ adac die Nutzung verweigern, bis ein Beauftragter von AlpenMobil vor Ort ist und die Zustimmung zur Weiternutzung des Fahrzeugs erteilt. Der Fahrberechtigte ist verpflichtet, alles zu einer Begrenzung des Schadens zu unternehmen. 9.2. Werden für die Reparatur von Schäden gemäß Ziffer 9.1. vom Fahrberechtigten Beträge verauslagt, um eine Weiterfahrt zu ermöglichen, besteht ein Erstattungsanspruch sofern der Reparatur in Art und Umfang vom Buchungsservice ausdrücklich zugestimmt wurde oder, sofern der Buchungsservice nach angemessenen Bemühungen einer Kontaktaufnahme nicht erreichbar ist, die Reparatur zur Ermöglichung der Weiterfahrt und Erreichbarkeit der Verkehrssicherheit notwendig und angemessen ist. Die Kosten werden gegen Vorlage einer ordnungsgemäßen Rechnung durch AlpenMobil erstattet, sofern nicht der Fahrberechtigte dafür haftet. Sollte eine Tankkarte nicht ordnungsgemäß funktionieren, so werden nur die von dem Fahrberechtigten verauslagten Tankkosten von AlpenMobil erstattet. 9.3. Der Fahrberechtigte hat nach jedem Unfall sofort die Polizei und AlpenMobil zu informieren und die im Bordbuch vorgesehenen Regelungen zu beachten. Ein Verschulden an dem Unfall und/oder sonstige gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Eine Weiterfahrt ist in diesen Fällen ebenfalls nur mit ausdrücklicher Zustimmung von AlpenMobil zulässig. Die Informationspflicht gegenüber Polizei und AlpenMobil gilt auch bei Diebstahl des Fahrzeuges oder von Fahrzeugteilen. Kunde und Fahrberechtigter sind zur Mithilfe bei der Aufklärung von Verkehrsunfällen oder anderen Schadensfällen gegenüber dem Halter, den Versicherungen und soweit er sich hierdurch nicht selbst belastet gegenüber Behörden und Gerichten verpflichtet.


10. Haftung des Fahrberechtigten:

10.1. Der Fahrberechtigte haftet nach den allgemeinen Haftungsregeln, sofern er das Fahrzeug beschädigt, entwendet oder während seiner Nutzungszeit Fahrzeugteile abhandenkommen (z.B. Kofferraumabdeckung, Hutablage, Fußmatten, Kopfstützen, Fahrzeugschlüssel, Ladekabel etc.), er mit dem geliehenen Fahrzeug Dritte schädigt, Eigentum eines Dritten beschädigt oder er seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag verletzt. Der Fahrberechtigte hat das Fahrzeug nicht grob zu verschmutzen und keine Abfälle im Fahrzeug zu hinterlassen. 10.2. Die Haftung des Fahrberechtigten ist in den Fällen, in denen 10.1 Anwendung findet, begrenzt auf die in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Selbstbeteiligungen, wenn das Fahrzeug vertragsgemäß genutzt wurde und der Schaden unverzüglich gemeldet wurde, sofern nicht in den nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen. Die Haftung des Fahrberechtigten erstreckt sich bis zur Höhe der vereinbarten Selbstbeteiligung auch auf die Schadensnebenkosten wie z.B.: Sachverständigenkosten, Abschleppkosten, Wertminderung, Mietausfallkosten, Höherstufung der Versicherungsprämien, Schadensrückkäufe an den Versicherer zur Vermeidung von Prämienerhöhungen sowie zusätzliche Verwaltungskosten. 10.3 Die Haftungsbegrenzung auf die Höhe der Selbstbeteiligung kommt im Falle eines vom Fahrberechtigten verursachten mechanischen Schadens durch Fehlbedienung (z.B. Getriebeschaden durch Verschalten, Motorschaden durch Falschbetankung, Ignorieren von Warnleuchten, unsachgemäßes Be- und Entladen bzw. unzureichend gesicherte Ladung, Nichtbeachtung von Durchfahrtshöhen oder -breiten etc.) mit AlpenMobil vereinbarte Begrenzung der Selbstbeteiligung im Schadensfall greift nicht. Sofern ein Schaden erst durch einen Nachnutzer AlpenMobil bekannt gemacht wird, haftet der Fahrberechtigte nur dann, wenn der Schaden nicht außerhalb der Buchungszeit durch Dritte am stehenden Fahrzeug verursacht worden sein kann. 10.4. Der Fahrberechtigte haftet AlpenMobil (und/oder dem Fahrzeughalter) gegenüber in voller Höhe, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt wurde. Wurde der Schaden grob fahrlässig verursacht, ist AlpenMobil unabhängig von der vereinbarten Selbstbeteiligung berechtigt, insgesamt denjenigen Betrag zu verlangen, der AlpenMobil von der für das Fahrzeug ggf. bestehenden Vollkaskoversicherung nicht erstattet wurde. Der Fahrberechtigte haftet AlpenMobil (und/oder dem Fahrzeughalter) gegenüber außerdem in voller Höhe, die sich aus der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Nichtbeachtung der AGB oder der allgemeinen Versicherungsbedingungen (auch durch den Beauftragten) ergeben. 10.5. AlpenMobil ist berechtigt, zur Erhaltung seines Schadensfreiheitsrabattes auf die Inanspruchnahme seiner eigenen Versicherung zu verzichten, ohne dass dies den Haftungsumfang des Fahrberechtigten mindert. 10.6. Der Kunde hat ein Verschulden des Fahrberechtigten in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Der Kunde und der Fahrberechtigte haften im Falle eines Verschuldens des Fahrberechtigten als Gesamtschuldner.


11. Versicherungsschutz während des Buchungszeitraums:

Alle Fahrzeuge sind haftpflicht-, teil- und vollkaskoversichert. Die Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen ist nur nach vorheriger Absprache mit AlpenMobil zulässig.


12. Haftung von AlpenMobil:

12.1. AlpenMobil haftet in allen Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit von AlpenMobil, eines Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet AlpenMobil nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der schuldhaften Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Datenschutzrechtliche Anspruchsgrundlagen werden von dieser Haftungsregelung nicht erfasst. 12.2. AlpenMobil haftet nicht für die Navigation der in den Fahrzeugen eingebauten Navigationsgeräten oder hinsichtlich der an dem Fahrzeug vorgenommenen Fahrzeugeinstellungen, die auch durch Vornutzer vorgenommen werden können (z.B. Airbag, ASP etc.). AlpenMobil tritt auch nicht für die Funktionstüchtigkeit der in den Fahrzeugen beigefügten Tankkarten oder dafür, dass diese an allen Tankstellen angenommen werden, ein. 12.3. Steht ein Fahrzeug nicht zum gebuchten Zeitraum zur Verfügung oder lässt sich das Fahrzeug nicht öffnen, bietet AlpenMobil eine Alternative gemäß Ziffer 5.2.2.


13. Vertragsstrafen:

Der Kunde zahlt eine Vertragsstrafe, wenn er gegen eine in den AGB bezeichnete Regelung verstößt und hierfür in der Preisliste eine Gebühr vorgesehen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass AlpenMobil kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


14. Sperre und Einziehung der Zugangsberechtigung:

AlpenMobil kann eine oder alle Zugangsberechtigungen sperren, wenn: - Kommunikationsinformationen ohne - Vorankündigung ungültig werden (z.B. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail), - die Abwicklung eines Schadens zwischen Kunde und AlpenMobil strittig ist, - ein Bankeinzug unangekündigt nicht bedient wird oder sich der Kunde um mehr als 75 Euro im Zahlungsverzug befindet oder - begründete Verdachtsmomente dafür bestehen, dass der Kunde andere Verkehrsteilnehmer oder andere AlpenMobil-Kunden gefährdet oder schädigt.


15. Kündigung und Abwicklung des Vertragsverhältnisses nach Beendigung:

15.1. Jede Partei kann den Vertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende jederzeit kündigen. 15.2. Jede Kündigung hat in Textform zu erfolgen. 15.3. Mit Beendigung des Vertrages ist der Kunde zur sofortigen Rückgabe aller AlpenMobil-RFID Karte verpflichtet. Die Herausgabepflicht bezieht sich auch auf alle sonstigen Gegenstände und Hilfsmittel, die er oder die Fahrberechtigten im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhalten hat/haben.


16. Zahlungsmittel und Zahlungsbedingungen:

16.1 Zahlungsmittel Grundsätzlich steht die Zahlart der Online Bezahldienste Visa, Mastercard & Klarna zur Verfügung. AlpenMobil behält sich jedoch vor, auf andere Zahlarten, die ebenfalls kostenfrei sind, zu verweisen und - bei der Verfügbarkeit von mehreren Zahlarten - bestimmte Zahlarten nicht anzubieten. Ein Anspruch auf eine bestimmte Zahlungsart besteht nicht. 16.2 Zahlungsbedingungen Die Rechnungstellung erfolgt im Regelfall monatlich und wird über das gewählte Zahlungsmittel eingezogen. Der Versand der Rechnung erfolgt im Regelfall für Kunden kostenfrei per E-Mail. Die ausgewiesenen Rechnungsbeträge sind unmittelbar ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Wird der zu zahlende Betrag von der Bank nicht eingelöst oder zurückgefordert, berechnet AlpenMobil eine Bearbeitungsgebühr gemäß der jeweils gültigen Preisliste. Dies gilt nicht, wenn dem Vorgang ein Fehler von
AlpenMobil zugrunde liegt. Weiterhin kann AlpenMobil eine vorläufige Sperre (siehe Ziffer 14.) bis zum Zahlungseingang aussprechen, wenn die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsziele erfolgt. Für jede Mahnung berechnet AlpenMobil eine Bearbeitungsgebühr gemäß jeweils gültiger Preisliste. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt davon unberührt.


17. Aufrechnung:

Gegen Geldforderungen von AlpenMobil darf der Kunde nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von AlpenMobil anerkannten Forderungen aufrechnen.


18. Allgemeine Pflichten:

18.1. Der Kunde verpflichtet sich, AlpenMobil eine Änderung seines Namens, der Anschrift oder der Bankverbindung sowie die Änderung entsprechender Daten seiner Fahrberechtigten unverzüglich mitzuteilen. Auf Verlangen hat der Kunde AlpenMobil auch den Namen und die Anschrift eines durch ihn Beauftragten bekannt zu geben. 18.2. Der Fahrberechtigte verpflichtet sich, bei jeder Fahrt seine gültige Fahrerlaubnis mitzuführen. Über jeden zeitlich beschränkten oder dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis ist AlpenMobil unverzüglich zu informieren. Diese Pflicht trifft gleichermaßen den Kunden, soweit dem Fahrberechtigten die gültige Fahrerlaubnis entzogen wurde. Der Kunde haftet insoweit für eigenes Verschulden.


19. Änderungen der Preisliste, der AGB und anderer Vertragsbestandteile:

19.1. AlpenMobil ist berechtigt, die Kilometerpreise bei einer Änderung der Strompreise entsprechend der jeweiligen nominellen Erhöhung/Reduzierung anzupassen, d. h. zu erhöhen oder zu senken (Anpassungsvorbehalt). 19.2. AlpenMobil behält sich außerdem vor, sämtliche Positionen der Preisliste zum Ausgleich von Kostensteigerungen angemessen zu ändern, wenn sich die Einkaufs- und Produktionskosten oder die Kostenelemente Steuern, Versicherung, Fahrzeug-Finanzierung und Gebrauchtwagenerlöse erheblich ändern. Bei einer erheblichen Senkung der Kosten im Sinn von Satz 1 gilt die Regelung entsprechend. 19.3. Änderungen der AGB werden dem Kunden in Textform oder elektronischer Form unter Hervorhebung der Änderungen mindestens vier Wochen vor der geplanten Wirksamkeit der Änderung angeboten. Es werden nur solche Änderungen vorgenommen, die die grundlegende Balance von Leistung und Gegenleistung nicht einseitig zu Lasten des Kunden ändern. Zulässig sind daher Änderungen insbesondere bei Entstehen einer Regelungslücke, durch Veränderung der Gesetzeslage oder Rechtsprechung oder Erweiterungen bzw. Veränderungen im Angebot durch AlpenMobil. Die von AlpenMobil angebotenen Änderungen der AGB werden nur wirksam, wenn der Kunde annimmt. 19.4. Die Änderung des Anpassungsvorbehalts gemäß Ziffer 20.1. ist keine Preisänderung im Sinne von Ziffer 20.2. und 20.3. 19.5. Der Kunde hat bei Änderungen der AGB oder der Preisliste das Recht zur fristlosen Kündigung des Vertrages. Auf dieses Recht wird er in der Änderungsmitteilung ausdrücklich hingewiesen. Er kann dieses Recht zu demjenigen Zeitpunkt kündigen, zu dem die Änderung wirksam werden soll.


20. Datenschutz und Gesprächsaufzeichnung:

20.1. AlpenMobil legt großen Wert auf den Schutz der persönlichen Daten von Kunden und Fahrberechtigten und beachtet die geltenden Datenschutzvorschriften. Näheres entnehmen Kunden und Fahrberechtigte der Datenschutzerklärung unter www.alpenmobil-sonthofen.de. 20.2. AlpenMobil weist im Rahmen von Anrufen unter der zentralen Rufnummer des telefonischen Buchungsservice vor Beginn des Gesprächs darauf hin, dass dieses zur Aufklärung etwaiger Missverständnisse aufgezeichnet wird und alternativ eine Buchung über die Website oder die App erfolgen kann, sofern kein Einverständnis zur Aufzeichnung besteht. Um den wiederholten Hinweis auf die Gesprächsaufzeichnung zu vermeiden, kann der Kunde bzw. Fahrberechtigte eine gesonderte Rufnummer des Buchungsservice nutzen, unter der kein automatisierter Hinweis auf die Gesprächsaufzeichnung erfolgt.


21. Maßgebliches Recht und Gerichtsstand bei kaufmännischen und öffentlich-rechtlichen Kunden:

21.1. Die Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden und AlpenMobil unterliegt deutschem Recht. 21.2. Ist der Kunde ein Kaufmann und ist die streitige Geschäftsbeziehung dem Betrieb seines Handelsgewerbes zuzurechnen, wird der Sitz der vertragschließenden Wirtschaftsförderung Sonthofen GmbH als Gerichtsstand vereinbart. Entsprechendes gilt für eine juristische Person des öffentlichen Rechts und für öffentlich-rechtliche Sondervermögen. 22. Verbraucherstreitbeilegungsgesetz Die vertragsabschließende Wirtschaftsförderung Sonthofen GmbH und deren Kooperationspartner sind grundsätzlich nicht bereit und verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


Gültig ab 12/2023

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